Maskenpflicht in unserer Praxis
Zum 01. Oktober wurde, wie sicher bekannt ist, das Infektionsschutzgesetz geändert.
Dies bedeutet für den Praxisablauf unter anderem, dass die Räume nur noch von Patienten und Besuchern betreten werden dürfen, welche eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer solchen Atemschutzmaske sind
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht haben
- Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können
- gehörlose oder schwerhörige Personen, die nur ohne eine Atemschutzmaske kommunizieren können.
Bitte denken Sie also daran, zu Ihrem Termin in unserer Praxis eine entsprechende Maske mitzubringen. Derzeit statten wir "Maskenvergesser" noch mit einer FFP2-Maske aus unseren Beständen aus. Unsere diesbezüglichen Vorräte sind aber endlich.
Außerdem möchten wir Sie darum bitten, insbesondere unser Empfangspersonal mit unnötigen Diskussionen über den Sinn einer solchen Corona-Maßnahme zu verschonen. Wir setzen lediglich geltende Verordnungen um, und die Zeit unserer Kolleginnen sollte doch lieber in die Organisation und Betreuung auch Ihrer Behandlung investiert werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihr Praxisteam